Rechtsprechung
ArbG Mainz, 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 3 Sa 343/08
- BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 973/08
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 3 Sa 343/08
Anrechnung übertariflicher Zulage auf Tarifentgelterhöhung
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 - (dort S. 2 ff. = Bl. 114 ff. d.A.).
Gegen das ihm am 19.05.2008 zugestellte Urteil vom 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 - hat der Kläger am 17.06.2008 Berufung eingelegt und diese am 11.08.2008 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 02.07.2008, Bl. 137 d.A.) - mit dem Schriftsatz vom 11.08.2008 begründet.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 904, 71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 517, 45 EUR seit dem 01.07.2007 und aus weiteren 387, 26 EUR seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
Davon, dass die übertarifliche Zulage in der Zeit bis zum 09.06.2000 weder aufgrund betrieblicher Übung, noch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung anrechnungsfest gewesen ist, geht ersichtlich auch das Urteil vom 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 - aus, - was sich daraus ergibt, dass das Arbeitsgericht dort auf Seite 9 der Entscheidungsgründe ausdrücklich davon spricht, die Vereinbarung vom 29.06.2006 habe den "ursprünglichen Rechtszustand wieder hergestellt".
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 3 Sa 313/08
Anrechnung übertariflicher Zulage auf Tarifentgelterhöhung
Davon, dass die übertarifliche Zulage in der Zeit bis zum 09.06.2000 weder aufgrund betrieblicher Übung, noch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung anrechnungsfest gewesen ist, geht ersichtlich auch das Urteil vom 01.04.2008 - 6 Ca 1571/07 - aus, - was sich daraus ergibt, dass das Arbeitsgericht dort auf Seite 9 der Entscheidungsgründe ausdrücklich davon spricht, die Vereinbarung vom 29.06.2006 habe den "ursprünglichen Rechtszustand wieder hergestellt".